Allgemeine Anschluss- und Versorgungsbedingungen

§1: Voraussetzungen für einen Vertragsabschluss

1. Die Wasserversorgungs-Genossenschaft Schmitzhöhe eG (nachstehend: WGS) ist bereit, zu den nachstehenden all-gemeinen Anschluss- und Versorgungsbedingungen ein Wasserversorgungsverhältnis durch Abschluss eines Ver-sorgungsvertrages zu begründen.

2. §1 Ziff. 1 gilt nicht, wenn der Anschluss oder die Versor-gung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder wirtschaftlichen Gründen im Einzelfall Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert. Erfolgt trotzdem ein Anschluss, so hat der Antragsteller neben den Kosten nach §4 Ziff. 6 die für seinen Anschluss und seine Versorgung zusätzlich erwachsenen Kosten zu übernehmen und auf Verlangen der WGS hierfür Kostenvorschüsse oder Sicherheit zu leisten.

3. Die WGS schließt den Versorgungsvertrag mit dem Eigentümer des anzuschließenden Grundstücks ab; sie kann in besonderen Ausnahmefällen Mieter des Grundsstücks, Pächter, Erbbauberechtigte, Nießbraucher u. a. als Vertragspartner zugelassen (siehe dann §3 Ziff. 4).

4. Als Grundstück im Sinne dieser Bedingungen gilt ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusam-menhängende Grundbesitz, der eine selbstständige, wirtschaftliche Einheit bildet.

5. Jedes Grundstück muss einen besonderen Anschluss an die Versorgungsleitungen der WGS haben. Befinden sich auf dem Grundstück mehrere zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienende Gebäude, so kann die WGS für jedes dieser Gebäude, insbesondere dann, wenn ihnen eine eigene Hausnummer zugeteilt worden ist, die für Grundstücke maßgeblichen Bedingungen anwenden.

6. Tritt an die Stelle eines Hauseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Woh-nungseigentumsgesetzes vom 15.3.1951, so wird der Ver-sorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungsei-gentümer abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haf-tet als Gesamtschuldner. Die Wohnungseigentümer ver-pflichten sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Versorgungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer mit der WGS abzuschließen, insbesondere personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, unverzüglich der WGS mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen der WGS auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an den versorgten Grundstücken mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandeigentum und Miteigentum nach Bruchteilen).
 

§2: Art und Umfang der Versorgung

1. Die WGS stellt das Wasser zu den jeweils gültigen Preisen zur Verfügung. Die derzeit gültigen Preise sind aus der Anlage 1 (Preisverzeichnis) zu ersehen.

2. Die WGS liefert das Wasser unter dem Druck und in der Beschaffenheit, die in dem Versorgungsgebiet jeweils üb-lich sind. Darüber hinausgehende Anforderungen des Grundstückeigentümers an Wasserqualität und Druckver-hältnisse sind von ihm selbst durch entsprechende Maß-nahmen herbeizuführen, die Kosten gehen zu seinen Las-ten.

3. Die WGS stellt das Wasser, solange das Vertragsverhältnis besteht, im allgemeinen ohne Beschränkung zu jeder Tag- und Nachtzeit zur Verfügung.
Sollte die WGS durch Fälle höherer Gewalt, durch Be-triebsstörungen, Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, die abzuwenden nicht in ihrer Macht steht, an der Versorgung ganz oder teilweise verhindert sein, so ruht die Verpflichtung zur Versorgung, bis die Hindernisse und deren Folgen beseitigt sind. Die WGS darf ferner die Versorgung zur Vornahme betriebs-notwendiger Arbeiten unterbrechen. Die WGS kann im Einzelfall die Versorgung eines Abnehmers einschränken, die Fortsetzung der Versorgung ablehnen oder vom Ab-schluss besonderer Vereinbarungen abhängig machen, so-weit dies aus betrieblichen Gründen, insbesondere bei übermäßiger Beanspruchung des Versorgungsnetzes (z. B. durch Klimaanlagen, Kühlmaschinen, Schwimmbädern usw.) erforderlich ist.

4. Die WGS wird bemüht sein jede Unterbrechung und Un-regelmäßigkeit möglichst bald zu beheben.
 

§3: Verfahren für den Vertragsabschluss und Verpflichtungen des Abnehmers

1. Der Antrag auf Wasserversorgung muss auf besonderem Vordruck gestellt werden (Anschlussantrag).
Der Antrag muss enthalten:
a) die Beschreibung der auf dem Grundstück zu versorgenden Anlage zusammen mit einem ordnungsgemäßen Lageplan 1 : 250 über das zu versorgende Grundstück. Der Lageplan muss das Grundstück mit allen Grenzen und Gebäuden vollständig darstellen,
b) Angaben über die Größe des anzuschließenden Gebäudes (in m³ umbauter Raum) zur Berechnung der anteiligen Rohrnetzkosten,
c) Angaben über etwaige Eigenwassergewinnungsanlagen des Antragstellers,
d) Angaben über besondere Einrichtungen gem. §2 Ziff. 3.

2. Mit der Unterzeichnung des Antrages erkennt der Antragsteller die jeweils gültigen Wasserversorgungsbedin-gungen als Vertragsinhalt an. Durch die Annahme des Antrags, insbesondere durch die Genehmigung des An-schlusses durch die WGS, kommt der Vertrag zustande. Damit wird nach dem Willen der Parteien ein bis zu seiner rechtmäßigen Beendigung dauerndes, einheitliches Rechtsverhältnis begründet. Jede Wasserentnahme gilt als Anerkennung dieser Wasserversorgungsbedingungen.

3. Grundstückseigentümer, die mit der WGS in einem Ver-sorgungsverhältnis stehen, sind verpflichtet, die Zu- und Fortleitung von Wasser durch ihre Grundstücke sowie die Verlegung, Veränderung, Unterhaltung, Erneuerung und den Betrieb von Rohrleitungen für Zwecke örtlicher Versorgung ohne besonderes Entgelt zuzulassen und die Durchführung nach Kräften zu erleichtern, Hinweisschilder an ihren Grundstücken zu dulden, an den von der WGS erstellten Einrichtungen kein Eigentumsrecht geltend zu machen, die nach Wahl der WGS nach Aufhören der Wasserentnahme aus dem Versorgungsnetz noch 5 Jahre zu belassen oder ihre Entfernung zu gestatten und diese sämtlichen Verpflichtungen auf ihre Rechtsnachfolger zu übertragen.
Die WGS kann von den Grundstückseigentümern verlan-gen, dass sie ihre Rechte an den Grundstücken durch Ein-tragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch sicherstellen.

4. Wenn der Antragsteller nicht zugleich Grundstückseigen-tümer ist, hat er dessen schriftliche Zustimmung zur Herstellung des Anschlusses unter gleichzeitiger Anerkennung der Bedingungen zu §3 Ziff. 3 und §4 bei der Anmeldung beizubringen.
 

§4: Anschlussleitung

1. Die Anschlussleitung bildet die Verbindung des Versor-gungsnetzes mit der Verbrauchsanlage des Grundstücks (§5). Sie umfasst also die Leitung von der Versorgungs-leitung ab einschließlich der Abzweigung und der hierfür dienenden Vorkehrungen bis zur Hauptabsperrvorrrichtung. Die Anschlussleitung steht im Eigentum des Abnehmers.

2. Die WGS übergibt das Wasser an der Hauptabsperrvorrochtungin die Hausanlage des Abnehmers (§ 14 TrinkwV 2001).Die Herstellung der Anschlussleitung muss gem. § 3 Ziff. 1 beantragt werden.

3. Ort, Art (Baustoffe und Nennweite) und Zahl der Anschlussleitungen sowie Veränderungen an bestehenden Anschlussleitungen werden von der WGS bestimmt. Sind mehrere Versorgungsleitungen vorhanden, so bestimmt die WGS, an welche Leitung der Abnehmer angeschlossen wird. Begründete Wünsche des Abnehmers sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

4. Anschlussleitungen werden ausschließlich durch die WGS hergestellt, verändert, unterhalten, erneuert und beseitigt. Sie müssen vor Beschädigung geschützt und zugänglich sein. Der Abnehmer darf keinerlei Einwirkungen auf die Anschlussleitungen vornehmen oder vornehmen lassen. Bei Anpflanzungen im unmittelbaren Einzugsbereich der verlegten Anschlussleitung ist ein Sicherheitsabstand von 2,50 m einzuhalten.

5. Der Abnehmer hat der Genossenschaft zu erstatten:
a) die Kosten für die Herstellung der Anschlussleitung,
b) die Kosten für Veränderungen an der Anschlussleitung, die bei der Verlegung der endgültigen Versorgungsleitung notwendig werden,
c) die Kosten für Veränderungen an der Anschlussleitung, die infolge baulicher Arbeiten oder anderer Maßnahmen auf dem versorgten Grundstück durch Änderung oder Erweiterung der Abnehmeranlage, durch Einstellung des Bezuges oder durch sonstige Maßnahmen des Abnehmers erforderlich werden.
d) die Kosten für Unterhaltung, d.h. Instandhaltung und Instandsetzung, soweit für Erneuerung und Beseitigung der Anschlussleitung.
Die Kosten für Maßnahmen an der Anschlussleitung in c) und d) trägt der Abnehmer, sofern sich die Maßnahme auf seinem Grundstück befindet, ansonsten die WGS.

Die Bestimmungen a) bis d) gelten auch für Hauptabsperrvorrichtungen, sowie für die in diesem Zusammenhang notwendigen Arbeiten an der Wasserzähleranlage.

6. Der Abnehmer ist auf Verlangen der WGS zur Leistung eines Kostenvorschusses oder einer Sicherheit verpflichtet.

7. Schäden, die sich an den Anschlussleitungen zeigen, sind der WGS sofort mitzuteilen. Dem Abnehmer wird empfohlen, eine entsprechende Versicherung (Wohngebäude) gegen Schäden an Wasserzuleitungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück abzuschließen bzw. eine bestehende Versicherung zu erweitern.
 

§5: Verbrauchsanlagen (Anlagen des Abnehmers)

1. Für die einwandfreie Beschaffenheit und Unterhaltung der Verbrauchsanlagen ist der Abnehmer verantwortlich. Schäden an der Verbrauchsanlage sind vom Abnehmer unverzüglich zu beseitigen. Hat ein Abnehmer ihm gehö-rende Anlagen einem anderen vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben dem anderen ver-antwortlich.

2. Die Verbrauchsanlagen (§ 3 TrinkwV 2001) sind so zu betreiben, dass weder die Anlagen und Betriebseinrichtungen der WGS oder die Verbrauchsanlagen Dritter beeinträchtigt werden, noch Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers eintreten können (§§17,18 und 20 TrinkwV 2001).

3. Die Anlagen des Abnehmers dürfen außer durch die WGS nur durch anerkannte Fachkräfte hergestellt, verändert und instand gesetzt werden.

4. Die WGS hat das Recht, aber nicht die Pflicht, die Anlagen des Abnehmers jederzeit nachzuprüfen und die Abstellung etwaiger Mängel zu verlagen. Wenn der Abnehmer seinen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt, so ist die WGS berechtigt, die Arbeiten auf Kosten des Abnehmers durchzuführen.
Die WGS kann bis zur Beseitigung der Mängel die gesamte Verbrauchsanlage oder einzelne Teile von der Versorgung ausschließen.

5. Den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der WGS ist der Zutritt zum Grundstück und zu den Räum-lichkeiten des Abnehmers zu gestatten, soweit es für die Prüfung der technischen Einrichtungen oder im Zusam-menhang mit der Erfüllung des Wasserversorgungsvertrages erforderlich ist.

6. Der Anschluss wasserverbrauchender Einrichtungen jeglicher Art geschieht auf Gefahr des Abnehmers; dieser haf-tet für jeden Schaden, der ihm selbst, der WGS oder Dritten entsteht.

7. Durch Vornahme oder Unterlassung der Prüfung der Verbrauchsanlage des Abnehmers sowie ihren Anschluss an das Wasserversorgungsnetz übernimmt die WGS keine Haftung.
 

§6: Wassermessung

1. Die WGS stellt die vom Abnehmer verbrauchte Menge, soweit sie nicht in Sonderfällen pauschal berechnet wird, durch Wasserzähler fest, die den technischen Bestimmungen entsprechen müssen.

2. Die vom Wasserzähler ordnungsgemäß angezeigte Wassermenge gilt stets als zahlungspflichtig verbraucht, gleichviel, ob sie nutzbringend verwendet oder ungenutzt, etwa durch schadhafte Rohre, offenstehende Zapfstellen oder Rohrbrüche hinter dem Wasserzähler verlorengegangen ist.

3. Der Abnehmer ist verpflichtet, für die Zähler während der Vertragsdauer den erforderlichen Platz zur Verfügung zu stellen, so dass die Zähler jederzeit ohne Behinderung abgelesen oder ausgewechselt werden können. Den mit der Ablesung oder anderen Arbeiten am Wasserzähler Beauftragten der WGS, die mit einem Ausweis versehen sein müssen, ist jederzeit der Zutritt zu gestatten. Der Abnehmer hat für einen einwandfreien und ungehinderten Zu-gang zu sorgen. Ggfls. hat er die zum Zählerzugang erforderlichen Schlüssel an dritter Stelle zu hinterlegen oder der WGS zur Aufbewahrung zu übergeben.
Ist der Zutritt oder die Ablesung nicht möglich, so kann die WGS neben einer Vertragsstraße §7 Ziff. 4 einen ge-schätzten Verbrauch nach Ziff. 8 in Rechnung stellen bis zur späteren Richtigstellung nach Beseitigung des Hinder-nisses.

4. Bestimmungen über Zahl, Art und Größe, Wahl des Aufstellungsortes, Lieferung, Aufstellung, technische Über-wachung, Unterhaltung, Auswechslung und Entfernung des Wasserzählers sind ausschließlich Aufgabe der WGS. Bei der Aufstellung hat die WGS so zu verfahren, dass eine einwandfreie Messung gewährleistet ist. 
Notwendige Absperrorgane und Verbindungsstücke werden von der WGS gegen Ersatz der Kosten geliefert und eingebaut.
Für jede Anschlussleitung wird nur ein Hauptzähler zur Messung des Gesamtverbrauchs des Grundstückes installiert. Die Verwendung von weiteren Zählern hinter dem Hauptzähler durch den Abnehmer ist zulässig; doch bleibt die Beschaffung, der Einbau, die Unterhaltung und das Ablesen ausschließlich dem Abnehmer überlassen, wobei er die Vorschriften des §5 zu beachten hat.

5. Bei unbebauten Grundstücken, bei Anschlussleitungen länger als 12 m bis zur Einbaumöglichkeit des Wasserzählers und bei Anschlussleitungen unter Stützmauern, Treppen und sonstigen Erschwerungen sowie bei Vorhandensein ungünstiger Bodenverhältnisse ist der Wasserzähler in einem nach Angabe der WGS zu erstellenden Wasserzählerschacht unmittelbar an der Grundstücksgrenze anzubringen. Dasselbe gilt, wenn im Grundstück kein zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers geeigneter Raum vorhanden ist. Der Abnehmer hat den Schacht, der in seinem Eigentum bleibt, auf seine Kosten herstellen zu lassen und ihn stets zugänglich, rein und in gutem, baulichen, unfallsicherem und wasserdichtem Zustand zu erhalten.

6. Die Wasserzähler werden auf Kosten der WGS entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gewechselt und  überprüft.
Dem Abnehmer steht es frei, jederzeit schriftlich eine Nachprüfung des Zählers durch das Eichamt oder einer geeigneten autorisierten Stelle bei der WGS zu beantragen. Das Ergebnis der Prüfung ist für beide Teile bindend; die entstehenden Kosten fallen der WGS zur Last, falls die Abweichung die nach der jeweils gültigen Eichordnung zulässige Verkehrsfehlergrenze überschreitet, sonst dem Abnehmer. Bei Beauftragung der Zählernachpüfung hat der Abnehmer eine Sicherheitsleistung in der von der WGS festgesetzten Höhe bei der WGS zu hinterlegen.

7. Ergibt eine Prüfung der Zähler eine Überschreitung der nach der jeweils gültigen Eichordnung zulässigen Ver-kehrsfehlergrenze, oder werden andere Fehler in der Berechnung festgestellt, so wird der zuviel oder zuwenig be-rechnete Betrag richtiggestellt, jedoch nicht über die Dauer des vorhergehenden Ablesezeitraumes hinaus.

8. Ist die Größe des Fehlers nicht oder nicht für den ganzen Zeitraum der Fehleranzeige einwandfrei feststellbar oder zeigt der Zähler überhaupt nicht an, so wird der Verbrauch für die Zeit der Fehl- bzw. Nichtanzeige nach Wahl der WGS nach dem Verbrauch des ersten Ablesezeitraumes des neu eingebauten Zählers oder nach dem Durchschnittsverbrauch der letzten 12 Monate vor der fehlerhaften Anzeige geschätzt und berechnet. Bei der Ermittlung des Zeitraumes der fehlerhaften Anzeige und bei der Bewertung der Vergleichsverbräuche sind die vom Abnehmer geltend gemachten tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu beachten.

9. Störungen oder Beschädigungen der Wasserzähleranlage hat der Abnehmer der WGS unverzüglich mitzuteilen.

10. Der Abnehmer ist verpflichtet, den Wasserzähler vor Beschädigungen, insbesondere vor Einwirkungen dritter Per-sonen, vor Abwasser, Schmutz- oder Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.
Unabhängig davon hat er der WGS alle durch Beschädigung und Verlust des Zählers entstandenen Schäden zu erstatten, soweit diese nicht durch die WGS oder deren Beauftragte verursacht sind, oder der Abnehmer nachweist, dass die Einwirkung auf höhere Gewalt zurückzu-führen ist. Frostschäden gelten nicht als Einwirkung höhe-rer Gewalt.
 

§7: Wasserverwendung

1. Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in diesen Wasserversorgungsbedingungen einschränkende Bestimmungen vorgesehen sind. Die WGS kann, falls dies zur Sicherstellung der Wasserversorgung erforderlich ist, die Verwendung allgemein oder für bestimmte Zwecke beschränken. Beschränkungen der Wasserentnahme, die auf besonderen Vorschriften beruhen, sind für den Abnehmer verbindlich.

2. Das Wasser wird grundsätzlich nur zum Zwecke der Ver-sorgung desjenigen Grundstückes zur Verfügung gestellt, für das der Anschluss besteht. Weiterleitung in andere Grundstücke ist nur mit schriftlicher Genehmigung der WGS gestattet.

3. Alle Arbeiten und Verrichtungen an Wasserversorgungseinrichtungen in Straßen, an Versorgungsleitungen und Anschlussleitungen dürfen nur von Beauftragten der WGS ausgeführt werden.

4. Wird Wasser unter Umgehung oder vor Anbringung des Wasserzählers oder in einer anderen Weise entgegen den Wasserversorgungsbedingungen entnommen, so ist die WGS – abgesehen von der Erstattung einer Strafanzeige – berechtigt, eine Vertragsstrafe festzusetzen. Dieser Vertragsstrafe wird, berechnet zum jeweils gültigen höchsten allgemeinen Tarif, der 10fache Durchschnittsverbrauch für die Dauer der unberechtigten Entnahme zugrundegelegt; mindestens jedoch für 100m³. Kann ein Durchschnittsverbrauch nicht ermittelt werden, so können die Verhältnisse bei vergleichbaren Abnehmern zugrunde gelegt werden; kann die Dauer der unberechtigten Entnahme nicht ermittelt werden, so wird die Vertragsstrafe für höchstens ein Jahr erhoben.

5. Bei anderen Zuwiderhandlungen gegen die Wasserversorgungsbedingungen oder gegen die besonderen Vertragsbedingungen (z.B. Nichterstattung einer vorgeschriebenen Anzeige) ist die WGS berechtigt, Vertragsstrafen bis zu Euro 50,-- zu erheben. Neben der Vertragsstrafe haftet der Abnehmer für sämtliche, durch derartige Verfehlungen entstandene Schäden der WGS.

6. Die Entfernung oder Beschädigung der von der WGS angebrachten Siegel kann als Sachbeschädigung oder Ur-kundenfälschung strafrechtlich verfolgt werden.
 

§8: Wasserabgabe für Bau- und sonstige vorübergehende Zwecke

1. Der Bezug von Bauwasser ist bei der WGS unter Vorlage der Baugenehmigung vor Beginn der Bauarbeiten zu be-antragen.

2. Der Antragssteller hat der WGS alle für die Herstellung und Entfernung des Bauwasseranschlusses entstehenden Kosten zu erstatten und auf Verlangen Kostenvorschuss oder Sicherheit zu leisten.
Der Wasserverbrauch wird nach den Bestimmungen der Anlage 1 (Preisverzeichnis) abgerechnet.

3. Falls Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen Zwecken entnommen werden soll, sind hierfür Hydrantenstandrohre mit Wasserzählern zu benutzen.

4. Für sonstige Wasserentnahmen zu anderen vorübergehenden Zwecken (Schaustellung, Wirtschaftszelt usw.) kann die WGS besondere Bestimmungen treffen.
 

§9: Zusatzversorgung

Für Zusatzversorgungen sind im Einzelfall besondere Vereinba-rungen zu treffen.
 

§10: Rechnungslegung und Bezahlung

1. Der Wasserverbrauch wird für jedes Grundstück gem. §1 Ziff. 4 und 5 getrennt abgerechnet.

2. Der Wasserverbrauch wird durch die WGS mindestens ein Mal pro Jahr festgestellt. Der Verbrauchspreis (Wassergeld) und die Grundgebühr (Bereitstellungspreis) richten sich nach dem jeweils im Geschäftsjahr gültigen Preisverzeichnis.

3. Die Ablesung der Wasserzähler und die Rechnungserteilung regelt die WGS. Diese Regelung ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen (siehe auch §15).

4. Die der Rechnung zugrunde zu legenden Angaben des Wasserzählers werden vom Beauftragten der WGS, der mit einem Ausweis versehen sein muss, festgestellt.
Der Abnehmer ist verpflichtet, alle für die Feststellung des Wasserverbrauches und für die Errechnung des Wasserpreises erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

5. Die Rechnung wird dem Abnehmer nach der Ablesung vorgelegt. Sie wird hiermit fällig. Der Abnehmer hat auf Verlangen der WGS einen Vertreter zu benennen, an den die WGS alle das Vertragsverhältnis betreffenden Erklä-rungen rechtswirksam abgeben kann, insbesondere die Rechnungen vorlegen kann.
Der Betrag muss entweder an den die Rechnung vorlegenden Beauftragten der WGS oder innerhalb von zwei Wo-chen nach Vorlage der Rechnung porto- und gebührenfrei an die WGS entrichtet werden (bar an die Kasse, durch Überweisung oder Abbuchung). Geschieht dies nicht, so werden für eine schriftliche Mahnung Euro 5,--, für jeden Sondergang, der zur Mahnung oder zur wiederholten Vorlegung der Rechnung notwendig wird, Euro 10,-- Mahnkosten erhoben. Zur mehrmaligen Vorlegung der Rechnung ist die WGS nicht verpflichtet.

6. Einwände gegen die Richtigkeit der Rechnung sind nur innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Rechnung zulässig; sie berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder -verweigerung. Ebenso ist eine Aufrechnung mit Gegen-ansprüchen an die WGS nicht gestattet.
 

§11: Nachlässe und Schadensersatz

Auf Ansprüche der WGS, die aufgrund dieser Wasserversorgungsbedingungen einschließlich der Anlagen bestehen, werden Nachlässe nicht gewährt.
Schadensersatzansprüche gegen die WGS, deren Organe und Bedienstete wegen Einschränkungen oder Unterbrechungen der Wasserlieferung, Änderung des Drucks oder der Beschaffenheit des Wassers oder aus sonstigen Gründen der typischen Betriebsgefahren der WGS sind ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Vorsatz vorliegt.
 

§12 Beendigung der Versorgung

1. Das Vertragsverhältnis läuft so lange ununterbrochen weiter, bis es von einer der beiden Parteien (mit einer Frist von einem Monat auf das Ende des Kalendermonats) schriftlich gekündigt wird oder die Versorgung gem. Ziff. 3 eingestellt wird.
Außerdem endet das Versorgungsverhältnis durch Ursachen, die die WGS nicht zu vertreten hat, z.B. Krieg, innere Unruhen, Erdbeben, Überschwemmungen, Bodensenkungen u.ä. Fälle höherer Gewalt, durch die der Anschluss soweit gebrauchsunfähig wird, dass die Fortsetzung des Vertrages unmöglich ist.

2. Wird der Bezug von Wasser ohne ordnungsgemäße Kündigung eingestellt, so bleibt der Abnehmer zur Zahlung der Monatspauschale sowie für die Erfüllung sonstiger Verpflichtungen aus dem Vertrag der WGS gegenüber verpflichtet, bis dass der Vertrag ordnungsgemäß beendet ist.

3. Die WGS ist berechtigt, die Anschlussleitung eines Grundstücks von der Versorgungsleitung abzutrennen und ganz oder zum Teil aus dem Straßenkörper zu entfernen oder zu verschließen, wenn das Vertragsverhältnis abge-laufen ist oder wenn seit länger als einem Jahr kein Wasser entnommen wurde. Wird ein Antrag auf Wiederaufnahme der Versorgung gestellt, so gelten die Bedingungen für Neuanschlüsse.

4. Ein Wechsel in der Person des Abnehmers ist der WGS unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Wird eine rechtzeitige Mitteilung versäumt, bleibt der Abnehmer, unbeschadet einer Verpflichtung des Rechtsnachfolgers, aus dem Vertrag verpflichtet. Die WGS ist nicht verpflichtet, ein bestehendes Vertragsverhältnis mit einem Abnehmer auf einen Dritten zu übertragen. Der Abnehmer verpflichtet sich der WGS gegenüber, die hinsichtlich der Wasserversorgung seines Grundstücks eingegangenen Verpflichtungen auf seinen Rechtsnachfolger zu übertragen, soweit nicht aus Anlass des Wechsels eine andere Regelung mit der WGS getroffen wird.

5. Die WGS ist berechtigt, die Versorgung nach Androhung einzustellen, wenn der Abnehmer diesen Versorgungsbe-dingungen, den Besonderen Vertragsbedingungen im Einzelfall oder sonstigen, die Wasserversorgung betreffenden Vorschriften zuwiderhandelt.
Als Zuwiderhandlung gelten insbesondere:
a) Zutrittsverweigerung gegenüber den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der WGS,
b) unbefugte Änderung an bestehenden Einrichtungen,
c) Beschädigung der der WGS gehörenden Einrichtungen,
d) Nichtausführung einer von der WGS vertragsmäßig geforderten Änderung der Wasserversorgungsanlagen und der Verbrauchseinrichtungen,
e) die widerrechtliche Entnahme von Wasser,
f) Verweigerung geforderter Sicherheitsleistungen,
g) störende Einwirkung der Anlage des Abnehmers auf die Anlagen anderer Abnehmer oder der öffentlichen Versorgungseinrichtungen,
h) Nichteinhaltung der Verpflichtung, für alsbaldige Wiederherstellung schadhafter Verbrauchsleitun-gen zu sorgen,
i) Nichtanzeige von Schäden der Anschlussleitung,
j) Nichtbeachtung der nach Maßgabe dieser Wasserversorgungsbedingungen angeordneten Verwendungsverbote.

6. Bei Nichterfüllung einer fälligen Schuld ist die WGS berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen, es sei denn, der Grundstückseigentümer weist nach, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis der Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen kurzfristig nachkommt.
Die WGS nimmt die Versorgung unverzüglich wieder auf, sobald die Gründe für die Einstellung entfallen sind und der Grundstückseigentümer die Kosten für die Einstellung sowie der Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat.

7. Im Wiederholungsfall ist die WGS außerdem berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.

8. Der Abnehmer kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen (Winterabsperrung), ohne damit das Vertragsverhältnis zu lösen. Die der Absperrzeit ent-sprechenden Teilbeträge der Monatspauschale werden in dieser Zeit laufend weiter erhoben.

9. Wenn ein Abnehmer das Vertragsverhältnis kündigt und vor Ablauf von 12 Monaten Wiederaufnahme der Beliefe-rung beantragt, kann die WGS zur Verhütung von Miss-bräuchen von dem Abnehmer Nachzahlung für die dazwi-schenliegende Zeit verlangen (z.B. Grundgebühr).
 

§13: Gerichtsstand

Gerichtsstand bei Streitigkeiten zwischen Abnehmern und der WGS ist Wipperfürth.
 

§14: Inkrafttreten

Vorstehende Wasserversorgungsbedingungen treten ab dem 01.07.2006 in Kraft. Sie gelten auch für Versorgungsverträge, die vor dem vorgenannten Termin zwischen Abnehmern und der WGS zustande gekommen sind.
 

§15: Änderungsklausel

Diese Vertragsbestimmungen können geändert oder ergänzt werden. Derartige Änderungen werden in ortsüblicher Weise bekannt gemacht, womit sie als zugegangen gelten. Sie werden Vertragsbestandteil, sofern nicht im Einzelfall das Vertragsverhältnis innerhalb der in §12 Ziff. 1. festgelegten Frist gekündigt wird.
 

§16: Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage für diese Bestimmungen ist die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980, veröffentlich im Bundesgesetzblatt Nr. 31/1980 Teil I, gültig ab dem 1.4.1980.

 


Lindlar-Schmitzhöhe, den 14. Februar 2006


Der Vorstand der
Wasserversorgungs-Genossenschaft Schmitzhöhe eG

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